FG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.2011
1 K 2442/10 AO
Fundstellen:
DStRE 2012, 1276

FG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.2011 (1 K 2442/10 AO) - DRsp Nr. 2012/7542

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2011 - Aktenzeichen 1 K 2442/10 AO

DRsp Nr. 2012/7542

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die abweichende Festsetzung von Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO.

Die Klägerin betreibt ein Einzelunternehmen in A-Stadt, dessen Unternehmensgegenstand der Handel und Export von neuen und gebrauchten Fahrzeugen der Oberklasse ist. Im Zeitraum 1987 bis 2004 war Herr Reiner A. für die Klägerin als Vermittler tätig. Dieser hatte Kontakt zu asiatischen Autohändlern, die für ihre Kunden deutsche Autos der Oberklasse erwarben und nach Asien importierten. Typischerweise fragten die asiatischen Händler bei Herrn A. bestimmte Fahrzeuge an. Aufgrund seiner Kontakte zu zahlreichen deutschen Autohändlern war Herr A. regelmäßig in der Lage, die nachgefragten Autos zu beschaffen. Nach einer Kontaktaufnahme mit der Klägerin erwarb er dann das jeweils gewünschte Fahrzeug im Namen der Klägerin, rüstete es um und veräußerte es anschließend im Namen der Klägerin an den jeweiligen asiatischen Autohändler. Auf diese Weise vermittelte Herr A. für die Klägerin in den Jahren 1987 bis 2003 mehr als 700 An- und Verkäufe von Pkw.

Im Einzelnen lief die praktische Abwicklung der Geschäfte wie folgt ab: