FG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2014
16 K 3501/12 E
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1481

FG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2014 (16 K 3501/12 E) - DRsp Nr. 2015/20606

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 16 K 3501/12 E

DRsp Nr. 2015/20606

Tenor

I. Die Einkommensteuerbescheide 2004 vom 9.7.2009 und 2005 vom 20.7.2009, beide in Gestalt der (jeweiligen) Einspruchsentscheidung vom 22.8.2012,

werden wie folgt abgeändert:

Für 2004 werden statt der in der Anlage zur Einspruchsentscheidung angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers als Einzelunternehmer (448.843 €) angesetzt

Einkünfte des Klägers aus gewerblichem Grundstückshandel (vor der geänderten Gewerbesteuerrückstellung) i.H.v. 357.970,60 €

sowie anderweitige Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer i.H.v. 35.994 €.

Hierdurch ergeben sich entsprechende Änderungen sowohl der Gewerbesteuerrückstellung als auch der bei der Berechnung der Einkommensteuer anzusetzenden Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Für 2005 entfallen die in der Anlage zur Einspruchsentscheidung angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin als Einzelunternehmer (130.689 €).

Statt der in der Anlage zur Einspruchsentscheidung angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers als Einzelunternehmer (6.882 €) werden angesetzt Einkünfte des Klägers aus gewerblichem Grundstückshandel (vor der geänderten Gewerbesteuerrückstellung) i.H.v. 94.087,54 €

sowie anderweitige Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer i.H.v. 15.654 €.