FG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.2011
9 K 1165/11 F

FG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.2011 (9 K 1165/11 F) - DRsp Nr. 2012/7483

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 9 K 1165/11 F

DRsp Nr. 2012/7483

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens -.

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtszug. Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Einkünften, die die Klägerin in Großbritannien erzielt hat. Die Klägerin ist eine KG, deren Komplementärin - eine GmbH - nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt ist. Kommanditistinnen der Klägerin waren im Streitjahr 1999 neun deutsche Unternehmen, und zwar ................. und Aktiengesellschaften. Die Klägerin war ihrerseits jeweils einziger "Limited Partner" von insgesamt 13 Limited Partnerships in Großbritannien, die Eigentümer eines dort belegenen Immobilienbestands waren. Weder die Klägerin noch die Limited Partnerships waren in Großbritannien operativ tätig; die Verwaltung der Immobilien erfolgte vielmehr durch eine britische Kapitalgesellschaft, die zugleich unbeschränkt haftende Gesellschafterin ("General Partner") der einzelnen Limited Partnerships war.