FG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2011
6 K 1209/09 F
Fundstellen:
DStR 2012, 1331
DStRE 2012, 969

FG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2011 (6 K 1209/09 F) - DRsp Nr. 2012/7484

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 6 K 1209/09 F

DRsp Nr. 2012/7484

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe nach § 8b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 2001– KStG – steuerfreier Veräußerungsgewinne für in den Streitjahren 2003 bis 2005 vorgenommene Anteilsveräußerungen.

Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Geschäftsführung von Unternehmen und die Vermögensverwaltung ist, erzielte in den Streitjahren verschiedene Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, die – unstreitig – der Freistellung nach § 8b Abs. 2 KStG unterfallen. Im Zuge des Erwerbs und der Veräußerung dieser Anteile schloss die Klägerin als Stillhalterin Optionsgeschäfte in Form von Kauf- und Verkaufsoptionen ab. Für die Einräumung sog. Call- und Put-Optionen vereinnahmte sie in den Streitjahren Stillhalterprämien. Im Falle der Ausübung des Optionsberechtigten veräußerte die Klägerin anschließend Anteile aus ihrem Bestand oder erwarb neue Anteile.