FG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.1991
7 K 58/89 KpV
Fundstellen:
EFG 1992, 29

FG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.1991 (7 K 58/89 KpV) - DRsp Nr. 1998/4164

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1991 - Aktenzeichen 7 K 58/89 KpV

DRsp Nr. 1998/4164

Bei der Abgrenzung eines Darlehensvertrages von der Vereinbarung einer stillen Beteiligung ist auf den Vertragsinhalt (feste Verzinsung, Verlustbeteiligung, Abtretbarkeit, Kontrollrechte) und auf die sonstigen Umstände des Einzelfalles (gleichgerichtete Interessen der Vertragspartner) abzustellen.

Gründe:

Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Klägerin ein Kapitalbetrag von x Mio. DM im Wege einer stillen Beteiligung überlassen und damit ein die Kapitalverkehrsteuer auslösender Tatbestand erfüllt worden ist oder ob eine Darlehensgewährung vorliegt, welche durch das Kapitalverkehrsteuergessetz - KVStG - nicht erfaßt wird.

Die Klägerin hatte im Streitjahr 198. die Rechtsform einer GmbH und betrieb ein Kreditinstitut. Alleinige Gesellschafterin war zu diesem Zeitpunkt die ... (im folgenden: A.).

Unter dem ... schloß die Klägerin mit der A. eine Vereinbarung über die Zahlung von x Mio. DM an die Klägerin. In der deutschen Fassung des Vertrages, der die Überschrift "Vereinbarung über eine stille Einlage" trägt, heißt es u.a.:

Artikel 1 - Höhe der stillen Einlage

A. tätigt bei der Bank eine stille Einlage in Höhe von DM ... (in Worten Deutsche Mark x Millionen).

Artikel 3 - Rückzahlung der stillen Einlage