FG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.1998
3 K 5354/93 F
Fundstellen:
EFG 1998, 1579

FG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.1998 (3 K 5354/93 F) - DRsp Nr. 1999/5918

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.1998 - Aktenzeichen 3 K 5354/93 F

DRsp Nr. 1999/5918

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben sind.

Die Gesellschafter der Klägerin schlossen sich im Jahre 1982 zu einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (fortan: GbR) zusammen und errichteten auf dem Grundstück A in B ein Gebäude mit Büro- und Lagerräumen. Das Gebäude wurde im Jahre 1984 fertiggestellt und an die X-GmbH (fortan: GmbH) vermietet. In den Jahren 1986 und 1987 wurde das Gebäude durch einen Neubau vergrößert und der schon bestehende Gebäudeteil umgebaut. Die Gesellschafter der Klägerin waren an der GbR und der GmbH mit jeweils gleichen Anteilen beteiligt.