FG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2018
15 K 1147/13 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2018 (15 K 1147/13 Kg) - DRsp Nr. 2022/7473

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 15 K 1147/13 Kg

DRsp Nr. 2022/7473

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 07.01.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2013 verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seine Söhne Benjamin und Marcel für den Zeitraum Juni 2011 bis März 2013 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für die Kinder des Klägers (Benjamin, geb. am 03.06.1999 und Marcel, geb. am 09.01.2003) für den Zeitraum Juni 2011 bis einschließlich März 2013 (Streitzeitraum).

Der Kläger wohnt seit 1996 in Deutschland. Er hat bis zu seiner Erkrankung in Deutschland gearbeitet. Im Streitzeitraum bezog er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seine Kinder lebten im Streitzeitraum bei der nicht erwerbstätigen Ehefrau, ... (Kindsmutter), in Polen. Die Kindsmutter hat erklärt, dass der Kläger das Kindergeld erhalten soll.