FG Düsseldorf - Urteil vom 21.04.1998
6 K 981/95 K, G, F
Fundstellen:
EFG 1998, 1359

FG Düsseldorf - Urteil vom 21.04.1998 (6 K 981/95 K, G, F) - DRsp Nr. 1999/9416

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1998 - Aktenzeichen 6 K 981/95 K, G, F

DRsp Nr. 1999/9416

(Mantelkauf)

Gründe:

Die Klägerin ist eine GmbH, die bis zur Einstellung ihres Geschäftsbetriebes im Juli 1986 unter der Firma einen Textileinzelhandel betrieb. Mit Vertrag vom 16.03.1987 erwarben die Eheleute von der alleinigen Gesellschafterin Frau zu je 50 v.H. die Geschäftsanteile an der Klägerin und nahmen den Geschäftsbetrieb der Klägerin mit überwiegend neuem Betriebsvermögen als Groß- und Einzelhandel von Textilien und Accessoires jeglicher Art unter der heutigen Firma wieder auf.

Anläßlich einer im Jahre 1994 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1991 vertraten die Prüfer die Auffassung, nach Durchführung des Verlustabzugs im Veranlagungszeitraum 1989 noch nicht ausgeglichene Verluste aus den Veranlagungszeiträumen 1985 und 1986 in Höhe von 10.748,00 DM (1985) und 16.927,00 DM (1986) seien nach § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz - KStG - in den Veranlagungszeiträumen 1990 und 1991 nicht mehr ausgleichsfähig. Nach § 10 a Gewerbesteuergesetz -GewStG- gelte gleiches für einen im Veranlagungszeitraum 1989 nicht ausgeglichenen vortragsfähigen Gewerbeverlust aus dem Erhebungszeitraum 1985 in Höhe von 17.083,00 DM. Auf die Darstellung in Tz. 12 und 26 des Betriebsprüfungsberichts vom 30.08.1994 wird verwiesen.