Die Grunderwerbsteuer wird unter Änderung des Bescheides vom 22.10.2009 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2010 auf EUR 866,00 herabgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für der Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Kosten für die Errichtung einer Doppelhaushälfte in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.
Der Kläger erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 21.03.2005 von der B-Bank das im Grundbuch von Z-Stadt, Blatt 0641 eingetragene, 250 qm große Grundstück Gemarkung Z, Flur 3, Flurstück 1265, Gebäude und Freifläche, zu einem Kaufpreis von EUR 24.750,00.
Das Geschäft wurde von der B Immobilien GmbH vermittelt, einer Immobiliengesellschaft mehrerer Banken, u.a. der Verkäuferin.
Am 04.04.2005 schloss der Kläger mit der C GmbH einen Vertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf seinem Grundstück zum Festpreis in Höhe von EUR 99.000,00. Das Gebäude wurde in der Folgezeit von der C GmbH für EUR 98.803,99 errichtet.
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