Der Steuerbescheid vom 11. Januar 2011 mit der Steuernummer ...................... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit die Steuer höher als 334.705 EUR festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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