FG Düsseldorf - Urteil vom 27.08.2012
16 K 3154/10 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 27.08.2012 (16 K 3154/10 Kg) - DRsp Nr. 2012/18479

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2012 - Aktenzeichen 16 K 3154/10 Kg

DRsp Nr. 2012/18479

Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 01.06.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2010 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass es ab Juni 2010 bei der vorherigen Kindergeldfestsetzung (Bescheid vom 20.04.2010) bleibt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 47 vom Hundert und die Beklagte zu 53 vom Hundert.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand