FG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2011
14 K 42/10 Kg

FG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2011 (14 K 42/10 Kg) - DRsp Nr. 2012/7480

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 14 K 42/10 Kg

DRsp Nr. 2012/7480

Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 27.10.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.12.2009 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Bewilligung von Kindergeld für den Sohn "A" ab April 2009 hinausgehend über einen Betrag von monatlich 65,00 Euro aufgehoben hat und einen Betrag hinausgehend über 455,00 Euro zurückfordert.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin bezog für ihren am 22.01.2008 geborenen Sohn "A" fortlaufend Kindergeld.

Mit Schreiben vom 06.10.2009 teilte die niederländische Sociale Verzekeringsbank der Beklagten mit, dass die Klägerin seit dem 09.02.2009 in den Niederlanden beschäftigt sei. Auf Grund dessen bestehe ab April 2009 ausschließlich Anspruch auf niederländisches Kindergeld.