FG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2000
10 K 565/00 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 576

FG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2000 (10 K 565/00 Kg) - DRsp Nr. 2001/7056

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2000 - Aktenzeichen 10 K 565/00 Kg

DRsp Nr. 2001/7056

Bei der Ermittlung der ggfs. kindergeldschädlichen Einkünfte sind die Aufwendungen für ein parallel zur betrieblichen Ausbildung betriebenes, dem künftigen Beruf dienliches Fachhochschulstudium als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für ihren Sohn J (geb. ... 05.1979) ab Januar 2000 Anspruch auf Kindergeld hat.

J beendete am 30.04.1999 seinen Wehrdienst und begann ab 01.09.1999 bei der Firma ... in ... eine Ausbildung als Fachinformatiker. Die monatliche Brutto-Ausbildungsvergütung betrug für das erste Jahr 1.171,50 DM, für das zweite Jahr 1.255,50 DM und für das dritte Ausbildungsjahr 1.342,50 DM. Für das Jahr 2000 betrugen das Urlaubsgeld 883,44 DM brutto und das Weihnachtsgeld 429,45 DM brutto (Kg-Akte BI. 143). Berufsbegleitend zu seiner Ausbildung studierte J bei der ... in ... Wirtschaftsinformatik. Die Studiengebühren in Höhe von 20.580,00 DM wurden in monatlichen Raten von 490,00 DM gezahlt.