FG Düsseldorf - Urteil vom 30.05.2012
4 K 3334/11 VE

FG Düsseldorf - Urteil vom 30.05.2012 (4 K 3334/11 VE) - DRsp Nr. 2012/11065

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 4 K 3334/11 VE

DRsp Nr. 2012/11065

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Luftsportverein, der Halter von drei einmotorigen Luftfahrzeugen ist. Nach Nr. 2 seiner Satzung ist es Zweck des Klägers, die luftsportlichen Belange seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung des Klägers (Bl. 24 der Steuerakte) Bezug genommen.

Der Kläger betreibt eine Flugschule, in der er seinen Mitgliedern und zukünftigen Mitgliedern die Möglichkeit bietet, Flugberechtigungen zu erwerben. Für diese Schulungsleistungen erhebt der Kläger ein gesondertes Entgelt. Im Kalenderjahr 2009 verwendete der Kläger 6.700,38 Liter Flugbenzin mit einer Researchoktanzahl von 100 für die Durchführung von Schulungsflügen. Er beantragte am 29. Dezember 2010 beim beklagten Hauptzollamt, ihm 4.830,97 € Energiesteuer für die Verwendung der 6.700,38 Liter Flugbenzin zu vergüten.

Das beklagte Hauptzollamt lehnte eine Vergütung der Energiesteuer mit Bescheid vom 2. März 2011 ab, weil der Kläger die Schulungsleistungen nicht gewerbsmäßig erbracht habe. Er verfolge nach seiner Satzung ausschließlich gemeinnützige Zwecke.