FG Hamburg - Urteil vom 14.08.1991
VII 38/90
Fundstellen:
GmbHR 1992, 631
KTS 1993, 66
NWB 1992, F. 1, 162

FG Hamburg - Urteil vom 14.08.1991 (VII 38/90) - DRsp Nr. 1998/4176

FG Hamburg, Urteil vom 14.08.1991 - Aktenzeichen VII 38/90

DRsp Nr. 1998/4176

Tatbestand:

Die Klägerin finanzierte Leasing-Geschäfte der . . . Leasing GmbH, indem sie Leasing-Forderungen der GmbH aus Einzelleasingverträgen ankaufte. Zur Sicherheit ließ sie sich u.a. das Eigentum an den Leasing-Gegenständen von der GmbH übertragen.

Die Leasing GmbH wurde im Juni 1986 zahlungsunfähig. Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde am 7.8.1986 mangels Masse abgelehnt. Am 10.11.1986 wurde sie im Handelsregister gemäß § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9.10.1934 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Ebenfalls am 10.11.1986 wurde der ehemalige Geschäftsführer . . . vom Amtsgericht . . .n "zum Abwickler für die Regelung der steuerlichen Angelegenheiten der gelöschten Gesellschaft bestellt".