FG Hamburg - Urteil vom 29.09.1987 (II 39/85) - DRsp Nr. 1998/4171
FG Hamburg, Urteil vom 29.09.1987 - Aktenzeichen II 39/85
DRsp Nr. 1998/4171
Studenten, die in den Semesterferien kurzzeitig als Reiseleiter für einen Reiseveranstalter tätig sind, stehen jedenfalls dann als Arbeitnehmerin in einem Dienstverhältnis und erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie bei der Gestaltung des Tagesablaufs an das vom Veranstalter vorgegebene Reiseprogramm gebunden sind, als Vergütung eine feste Tagespauschale erhalten, der Reiseveranstalter sämtliche ihnen entstehenden Kosten trägt und sie im Falle der Schlechtleistung nicht auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.
Tatbestand:
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