FG Hessen - Urteil vom 14.03.1991
8 K 8169/85
Fundstellen:
EFG 1992, 25

FG Hessen - Urteil vom 14.03.1991 (8 K 8169/85) - DRsp Nr. 1998/4188

FG Hessen, Urteil vom 14.03.1991 - Aktenzeichen 8 K 8169/85

DRsp Nr. 1998/4188

Ist der Verpächter wesentlicher Betriebsgrundlagen zugleich geschäftsführender Minderheitsgesellschafter der Betriebs-GmbH, kann zwischen ihm als Verpächter und der GmbH eine zu einer Betriebsaufspaltung führende personelle Verflechtung bestehen, wenn er die GmbH "faktisch" beherrscht. Eine solche faktische Beherrschung ist nicht bereits darin zu sehen, daß die zwischen dem Verpächter/Geschäftsführer und der GmbH geschlossenen Verträge nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, wenn sich die Anteile der Betriebs-GmbH ausschließlich in Händen von Vater, Mutter und Sohn befinden.

Tatbestand:

Der Kläger ist ... Er hatte einen eigenen großen Handwerksbetrieb in gemieteten Räumen betrieben. Mit Vertrag vom ... hat er den größten Teil des Betriebsvermögens dieses Handwerksbetriebes mit Wirkung zum ... an eine GmbH verpachtet. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einnahmen des Klägers aus der Verpachtung seines Betriebes der Gewerbesteuer unterliegen, weil durch die Verpachtung eine Betriebsaufspaltung begründet worden ist. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: