FG Hessen - Urteil vom 15.10.1991 (4 K 5274/90) - DRsp Nr. 1998/4187
FG Hessen, Urteil vom 15.10.1991 - Aktenzeichen 4 K 5274/90
DRsp Nr. 1998/4187
Das Selbstkontrahierungsverbot des § 181BGB gilt bei der Einpersonen-GmbH nicht nur in den Fällen, in denen der geschäftsführende Alleingesellschafter die Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer vertritt, sondern auch dann, wenn er in seiner Eigenschaft als Gesellschafter gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5GmbHG an seiner Bestellung/Anstellung als Geschäftsführer mitwirkt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob Leistungen der Klägerin an ihren geschäftsführenden Alleingesellschafter wegen Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot nach § 181BGB als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.
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