FG Hessen - Urteil vom 16.01.2024
5 K 64/22
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 6 Abs. 3;

Grunderwerbssteuerlicher Erwerbsvorgang durch die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge in den Kommanditanteil; Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist

FG Hessen, Urteil vom 16.01.2024 - Aktenzeichen 5 K 64/22

DRsp Nr. 2024/5092

Grunderwerbssteuerlicher Erwerbsvorgang durch die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge in den Kommanditanteil; Nichteinhaltung der Nachbehaltensfrist

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 6 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin (nachfolgend PW) ist eine GmbH mit Sitz in A. Sie ist Rechtsnachfolgerin einer B in C, die wiederum Rechtsnachfolgerin der D in E war, die am ... (Eintragung im HRA ... AG E) durch formwechselnde Umwandlung aus der F entstanden ist, welche selbst durch Änderung des Firmennamens aus einer KG (nachfolgend KG) hervorgegangen ist.

An der im maßgeblichen Zeitraum Juli-September 2014 existenten KG (Handelsregistereintragung am ...) waren als Komplementär ohne Einlage und Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung die KG (nachher nach Umfirmierung: G) beteiligt, deren Geschäftsanteile von nominal ... EUR wiederum von einer Z (nachfolgend Z) gehalten wurden. Einzige Kommanditistin der KG war mit einem Kommanditanteil von ... EUR ebenfalls die Z, die die KG als Mantel-Vorratsgesellschaft gegründet hatte.