FG Köln - Beschluss vom 06.03.2024
2 Ko 335/24
Normen:
RVG Nr. 1003 VV; RVG Nr. 1002 VV;

Ansatz einer anwaltlichen Termins- und einer Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

FG Köln, Beschluss vom 06.03.2024 - Aktenzeichen 2 Ko 335/24

DRsp Nr. 2024/4766

Ansatz einer anwaltlichen Termins- und einer Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Eine qualifizierte, die Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit des Rechtsanwalts liegt insbesondere vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue, bisher noch nicht bekannte Beweismittel beibringt. 2. Die Terminsgebühr kann angesetzt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte unaufgefordert dafür sorgt, dass neue für die Gegnerin entscheidungserhebliche Beweismittel in das Verfahren eingebracht werden, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits führen.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.02.2024 wird dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten auf ... € festgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin.

Normenkette:

RVG Nr. 1003 VV; RVG Nr. 1002 VV;

Gründe

I.

Streitig ist der Ansatz einer Termins- und einer Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren.