Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.02.2024 wird dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten auf ... € festgesetzt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin.
I.
Streitig ist der Ansatz einer Termins- und einer Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren.
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