FG Köln - Beschluss vom 14.03.2024
7 V 10/24
Normen:
EStG § 7g Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 854

Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage

FG Köln, Beschluss vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 7 V 10/24

DRsp Nr. 2024/4767

Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage.

Der Antragsteller erzielte im Streitjahr 2021 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung für 2021 erklärte er erstmals auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da er beabsichtigte, eine Photovoltaikanlage anzuschaffen und den produzierten, nicht selbst verbrauchten Strom in das allgemeine Stromnetz gegen Entgelt einzuspeisen. Im November 2022 schaffte der Antragsteller eine fremdfinanzierte Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp zu einem Preis von ... € an.