FG Köln - Urteil vom 16.03.1995
13 K 1622/93
Fundstellen:
EFG 1995, 985
EFG 1995, 987

FG Köln - Urteil vom 16.03.1995 (13 K 1622/93) - DRsp Nr. 1998/16922

FG Köln, Urteil vom 16.03.1995 - Aktenzeichen 13 K 1622/93

DRsp Nr. 1998/16922

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Hinblick auf § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) den Vorjahren entstandene Verluste auf das Streitjahr vortragen kann.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde im ... 1983 von den Herren ... und ... mit Sitz in ... unter der Firma ... GmbH begründet. Gegenstand des Unternehmens war die Tätigkeit als ... . Das Stammkapital der Gesellschaft betrug ... DM. Nach Aufnahme eines weiteren Gesellschafters - ohne Erhöhung des Stammkapitals - firmierte die Klägerin in "... GmbH" um. Im Jahre 1985 wurden sämtliche Geschäftsanteile auf Herrn ... übertragen. Am ... 1987 wurde die Firma der Klägerin in "... GmbH" geändert. Mit notariellem Vertrag vom ... 1987 trat der alleinige Gesellschafter ... sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin an die ... GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer, Herrn ... , ab. Am selben Tage wurde der Sitz nach ... verlegt und Herr ... nach Abberufung von Herrn ... als alleiniger Geschäftsführer bestellt.

Mit weiterem notariellem Vertrag vom ... 1988 trat die ... vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn ..., sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin an die ... GmbH, diese vertreten durch ihren Herrn ..., ab.