FG Köln - Urteil vom 23.03.2023
11 K 1095/20

FG Köln - Urteil vom 23.03.2023 (11 K 1095/20) - DRsp Nr. 2023/10913

FG Köln, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 11 K 1095/20

DRsp Nr. 2023/10913

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 12.11.2018, zuletzt geändert am 29.10.2020, wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.07.2109 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020 geändert und die Steuer unter Berücksichtigung einer im Kalenderjahr 2016 geleisteten Spende in den Vermögensstock einer Stiftung i. H. v. ... € und eines beantragten Abzugs dieser Spende für das Kalenderjahr 2016 i. H. v. ... € neu festgesetzt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die verfahrensrechtliche Möglichkeit, die streitgegenständlichen Bescheide zu ändern (Einkommensteuer 2016 und 2017) bzw. einen entsprechenden Bescheid erstmalig zu erlassen (Feststellung des Spendenvortrags auf den 31.12.2016).

Am 18.03.2016 leistete die Klägerin eine Spende i. H. v. ... € in den Vermögensstock der Z Stiftung. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2016 vom 27.01.2018 machte sie die Zustiftung nicht geltend. Dementsprechend erfolgte die - vorbehaltlose - Festsetzung der Einkommensteuer ohne Berücksichtigung dieser Spende durch Änderungsbescheid vom 12.11.2018.

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