FG Köln - Urteil vom 26.11.2015
12 K 3926/12

FG Köln - Urteil vom 26.11.2015 (12 K 3926/12) - DRsp Nr. 2017/6084

FG Köln, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 12 K 3926/12

DRsp Nr. 2017/6084

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger zu 2. ist Vertreter der Klägerin zu 1., einer Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. mit Sitz in A (Niederlande), die dort - nach Angaben der Kläger - zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Im Inland bedient sie sich eines Postempfangsbevollmächtigten. Seit Mitte des Jahres 2010 ist die Gesellschaft für den Kläger zu 3. tätig, der einen gewerblichen Betrieb unterhält bzw. unterhalten hat.

Für den vorgenannten steuerpflichtigen Kläger zu 3. ist die Klägerin zu 1. u.a. im Klage- bzw. Einspruchsverfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2010, die Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011, den GewerbesteuerMessbescheid 2010 sowie gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid 07/2012 als Vertreter im Sinne des § 80 AO tätig geworden. Mit Bescheid vom 20.11.2012 wies der Beklagte die Klägerin zu 1. als Bevollmächtigte ihres Auftraggebers (des Klägers zu 3.) nach § 80 Abs. 5 AO zurück.

Hiergegen richtete sich die zunächst beim Finanzgericht Köln (Az. 12 K 3926/12) im Namen der Kläger eingereichte Klage vom 21.12.2012, die als Sprungklage und als Klage auf Feststellung der Nichtigkeit bezeichnet war. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Klageschrift vom 21.12.2012 Bezug genommen.