FG Köln - Urteil vom 30.11.2023
7 K 522/22
Normen:
EStG § 7a; EStG § 4 Abs. 1;

Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG

FG Köln, Urteil vom 30.11.2023 - Aktenzeichen 7 K 522/22

DRsp Nr. 2024/4254

Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7a; EStG § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob in den Streitjahren 2016 und 2017 ein Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Einkommensteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) rückgängig zu machen ist.

Der Kläger ist selbständiger Unternehmensberater und betrieb in den Streitjahren ein Einzelunternehmen zunächst in K und seit März 2017 in T. Hieraus erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb und wurde zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 1 EStG durch Bestandvergleich. Sein Betriebsvermögen überstieg in den Streitjahren ... € nicht.

Zum ...2016 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. ... IN ... des Amtsgerichts T) und mit der Eröffnung der Geschäftsbetrieb vom Insolvenzverwalter freigegeben. Das Insolvenzverfahren wurde am ...2020 durch Beschluss gemäß § 200 Insolvenzordnung aufgehoben.