FG München - Beschluss vom 07.12.2018
7 V 2652/18
Fundstellen:
DStRE 2019, 1298

FG München - Beschluss vom 07.12.2018 (7 V 2652/18) - DRsp Nr. 2019/3051

FG München, Beschluss vom 07.12.2018 - Aktenzeichen 7 V 2652/18

DRsp Nr. 2019/3051

Stichwort: Sicherheitszuschläge in Höhe von 8 % bzw. 5 % der getätigten Barzahlungen können als relativ geringe Hinzuschätzungen zulässig sein, wenn die Fehlerlosigkeit der Buchführung nicht sicher festgestellt werden kann

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren die Rechtmäßigkeit der aufgrund des Betriebsprüfungsberichts ergangenen Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2011 -2013 vom 12.4.2017.