FG München - Urteil vom 22.11.2007
14 K 1519/04
Normen:
ZK Art. 4 Nr. 2 ; ZK Art. 202 ; ZKDV Art. 232 Abs. 1b ; ZKDV Art. 233 Abs. 1a ; ZKDV Art. 234 Abs. 2 ; ZKDV Art. 558 Abs. 1 ; HS Pos. 8704;

FG München - Urteil vom 22.11.2007 (14 K 1519/04) - DRsp Nr. 2008/1955

FG München, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 14 K 1519/04

DRsp Nr. 2008/1955

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die Einreise mit einem in einem Drittland zugelassenen Fahrzeug durch eine in der Gemeinschaft ansässige Person stellt ein vorschriftswidriges Verbringen dar, wenn für das Fahrzeug keine ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben wird. 2. Der Begriff der Ansässigkeit ist nach Gemeinschaftsrecht zu bestimmmen. Im Zweifel ist dabei den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen. 3. Ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von unter fünf Tonnen und mit einem Hubraum von mehr als 2.500 ccm ist als Lastkraftwagen einzureihen, wenn es sich um einen Kastenwagen mit einer Ladefläche ohne Fenster handelt.

Normenkette:

ZK Art. 4 Nr. 2 ; ZK Art. 202 ; ZKDV Art. 232 Abs. 1b ; ZKDV Art. 233 Abs. 1a ; ZKDV Art. 234 Abs. 2 ; ZKDV Art. 558 Abs. 1 ; HS Pos. 8704;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob in der Person des Klägers Einfuhrabgaben wegen der Einfuhr eines Fahrzeugs entstanden sind.