FG Münster vom 08.05.1995
11 K 1592/89 E, G
Fundstellen:
GmbHR 1996, 630

FG Münster - 08.05.1995 (11 K 1592/89 E, G) - DRsp Nr. 1998/4195

FG Münster, vom 08.05.1995 - Aktenzeichen 11 K 1592/89 E, G

DRsp Nr. 1998/4195

Die Vermietung eines auf die Bedürfnisse der Betriebsgesellschaft zugeschnittenen Gebäudes begründet die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung. Wird an einem im Rahmen einer Betriebsaufspaltung genutzten Grundstück unter Abschluß eines "sale-lease-back-Vertrags" ein Erbbaurecht zugunsten eines Dritten bestellt, so ist der Gewinn aus der Entschädigungszahlung für den Übergang des Eigentums an aufstehenden Gebäuden dann realisiert, wenn das wirtschaftliche Eigentum an dem Erbbaugrundstück übergeht.

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung vorliegen und darüber, in welchem Veranlagungszeitraum der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks zu erfassen ist.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Der Kl. ist Eigentümer des Grundstücks ... Im Jahr 1977 errichtete er auf diesem Grundstück Fabrikations- und Bürogebäude, die er nach deren Fertigstellung an die Firmen ... und ...-GmbH (W.-GmbH) und die ...-GmbH (Vertriebs-GmbH) vermietete. Am Stammkapital der W. GmbH war der Kl. zunächst mit 40 v.H. und seit April 1978 mit 65 v.H. beteiligt. Die Beteiligung der Kl. am Stammkapital der Vertriebs-GmbH beträgt 60 v H.