FG Münster - Urteil vom 02.12.2008
9 K 2344/07 G
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; GewStG § 8 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 106

FG Münster - Urteil vom 02.12.2008 (9 K 2344/07 G) - DRsp Nr. 2009/6437

FG Münster, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 9 K 2344/07 G

DRsp Nr. 2009/6437

8 Nr. 1 GewStG bei ABS-Gestaltungen) Auch bei sog. "ABS (Asset-Back-Security)-Gestaltungen" setzt der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums voraus, dass der Veräußerer keine - jedenfalls wesentlichen - Bonitätsrisiken mehr trägt. Ist dieses nicht der Fall, kommt einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG in Betracht.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; GewStG § 8 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kaufpreisabschläge, die bei Forderungsverkäufen in einem Asset-Backed-Security-(ABS-)Modell angefallen sind, als Entgelte für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der bis 2007 geltenden Fassung - GewStG a.F. -) anzusehen sind.

Die Klägerin ist eine AG, auf die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. Juli 2004 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004 die X. eG (G) verschmolzen worden ist.