FG Münster - Urteil vom 04.09.2018
11 K 1108/17 E
Fundstellen:
EFG 2018, 2044
ZInsO 2019, 120
ZVI 2019, 104

FG Münster - Urteil vom 04.09.2018 (11 K 1108/17 E) - DRsp Nr. 2018/17736

FG Münster, Urteil vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 11 K 1108/17 E

DRsp Nr. 2018/17736

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenztreuhänder im Rahmen einer vom Insolvenzgericht angeordneten Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn V J (Insolvenzschuldner). Er begehrt bei der Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners für den Veranlagungszeitraum 2012 für seine vorangegangene Tätigkeit als Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht festgesetzte Tätigkeitsvergütung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des i.S.d. § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen.

Der Insolvenzschuldner war von 1996 bis Dezember 2005 als kaufmännischer Angestellter für die Fa. X-GmbH in D und für die Fa. Y GmbH in M (nachfolgend: Y GmbH) tätig. Ab Dezember 2005 hatte der Insolvenzschuldner V J einen selbständigen Betrieb "Bildbearbeitung" inne und war als freier Mitarbeiter für die Y GmbH tätig. Diese selbständige Tätigkeit stellte der Insolvenzschuldner im April 2007 ein, nachdem über das Vermögen der Y GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.