FG Münster - Urteil vom 04.12.2018
5 K 2216/16 F
Fundstellen:
DStRE 2019, 992

FG Münster - Urteil vom 04.12.2018 (5 K 2216/16 F) - DRsp Nr. 2019/3366

FG Münster, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 5 K 2216/16 F

DRsp Nr. 2019/3366

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang festgestellte Verluste aus Vermietung und Verpachtung auf die (ehemaligen) Gesellschafter einer GbR aufzuteilen sind.

Die Kläger zu 1. und 2. und der Beigeladene schlossen sich im Jahr 2001 zur Klägerin zu 3., der TVU Bauherrengemeinschaft GbR, zusammen, die den Ankauf von Grundstücken, deren Sanierung und Bebauung mit anschließender Vermietung zum Gegenstand hatte. An dieser Gesellschaft waren die Kläger zu 1. und 2. und der Beigeladene zu jeweils 1/3 beteiligt, ein Gesellschaftsvertrag existiert nicht. Die Kläger zu 1. und 2. sind darüber hinaus - zusammen mit einem weiteren Mitgesellschafter - Gesellschafter einer OHG, die eine Geschäftsstelle der Q-Versicherung betreibt. Der Beigeladene war im Streitzeitraum als Bauunternehmer tätig.

In den Streitjahren 2011 bis 2014 bezog die Klägerin zu 3. aus folgenden Objekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

- X-Weg aus B

- L-Straße aus B

- H-Straße aus B

- T-Straße aus B

- K-Weg aus T

- Q-Straße aus T