FG Münster - Urteil vom 04.12.2018
5 K 2889/16 U
Fundstellen:
EFG 2019, 390

FG Münster - Urteil vom 04.12.2018 (5 K 2889/16 U) - DRsp Nr. 2019/3367

FG Münster, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 5 K 2889/16 U

DRsp Nr. 2019/3367

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.07.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2016 verpflichtet, die Umsatzsteuer 2013 auf 0 € festzusetzen.

Der Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 07.06.2017 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 0 € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Rechtsvorgängerin der Klägerin, die B GmbH (B GmbH), durch den Abschluss von Darlehensverträgen eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung ausgeführt hat.