FG Münster - Urteil vom 05.12.1995
6 K 663/92 F, G
Fundstellen:
GmbHR 1996, 469

FG Münster - Urteil vom 05.12.1995 (6 K 663/92 F, G) - DRsp Nr. 1998/4192

FG Münster, Urteil vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 6 K 663/92 F, G

DRsp Nr. 1998/4192

Stellt ein Erfinderrecht für die im Zuge einer Betriebsaufspaltung gegründete Betriebs-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, gehört es als immaterielles Wirtschaftsgut auch dann zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters der Besitzpersonengesellschaft, wenn dieser den Lizenzvertrag unmittelbar mit der Betriebs-GmbH schließt.

Gründe:

Streitig ist, ob Linzenzeinnahmen, die der beherrschende Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft von der Betriebs-GmbH für die dieser überlassenen Patentnutzungsrechte erhält, im Gewinn des Besitzunternehmens zu erfassen sind.

Der Kläger (Kl.) ist als Erfinder Inhaber mehrerer Patente. In 1978 erfand er eine neuartige kompakte Hochdruck-Wasserpumpe für ein Reinigungsgerät zum Naßreinigen von Gebäuden, Automobilen und ähnlichem (Hochdruckreiniger). Er meldete die Erfindung am 26.7.1978 in Österreich und am 21.7.1979 in der Bundesrepublik Deutschland zum Patent an.