Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 bis 2012 vom 11.03.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 30.10.2017 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung der Gewerbesteuermessbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist die Gewährung der sog. erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung für Grundstücksunternehmen (erweiterte Kürzung) nach §
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