FG Münster - Urteil vom 07.12.1995
8 K 4427/92 F
Fundstellen:
GmbHR 1996, 467

FG Münster - Urteil vom 07.12.1995 (8 K 4427/92 F) - DRsp Nr. 1998/4191

FG Münster, Urteil vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 8 K 4427/92 F

DRsp Nr. 1998/4191

1. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufspaltung liegen nicht vor bei einem Gebäude, an dem der Alleingesellschafter der Betriebs-GmbH nur zur Hälfte beteiligt ist. Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude zur Hälfte auf einer Parzelle steht, die sich im Alleineigentum des Gesellschafters befindet. 2. Miteigentumsanteile an einem Grundstück stellen notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn das Grundstück für sich betrachtet notwendiges Betriebsvermögen darstellen würde. 3. Miteigentumsanteile an einem Grundstück stellen eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn das Grundstück für sich betrachtet eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen würde. 4. Der Hinzuerwerb von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück durch einen Miteigentümer, dessen bisherige Miteigentumsanteile sowohl zum notwendigen als auch zum gewillkürten Betriebsvermögen seines verpachteten Gewerbebetriebs gehören, führt insoweit zur Erfassung notwendigen Betriebsvermögens, als die Grundstücksanteile dem ruhenden Gewerbezweck unmittelbar dienen. 5. Bei der Aufteilung eines einheitlichen Grundstückskaufpreises eines gewerblich genutzten Grundstücks kann sowohl der im Ertragswertverfahren, als auch der im Sachwertverfahren ermittelte Aufteilungsschlüssel in die Ermittlung des Gebäude- und Bodenwertanteils einbezogen werden.

Gründe: