FG Münster - Urteil vom 11.05.1995
11 K 1071/91 F, G
Fundstellen:
GmbHR 1996, 630

FG Münster - Urteil vom 11.05.1995 (11 K 1071/91 F, G) - DRsp Nr. 1998/4194

FG Münster, Urteil vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 11 K 1071/91 F, G

DRsp Nr. 1998/4194

1. Konzessionen zur Betreibung des gewerblichen Kraftdroschkenverkehrs sind eine wesentliche Betriebsgrundlage einer GmbH, deren Gegenstand u.a. der Betrieb des gewerblichen Kraftdroschkenverkehrs ist. 2. Verpflichten sich die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, dieser Gesellschaft die von ihnen persönlich gehaltenen Funktaxenkonzessionen pachtweise zur Verfügung zu stellen, so wird dadurch eine sachliche Verflechtung zwischen der GbR und der GmbH begründet.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung.

Die Kl. zu 1) - 9) sind in ... ansässige Taxiunternehmer, die bis zum 28.2.1984 ihre Betriebe als Einzelfirmen führten. Zum 1.3.1984 schlossen sie sich zur Funktaxi GbR zusammen, deren Gegenstand der Betrieb des gewerblichen Kraftdroschkenverkehrs, die Unterhaltung einer Funkzentrale und die Anpachtung von Funktaxenkonzessionen war. Die Fahrzeuge wurden durch einen Gutachter geschätzt und an die GbR veräußert.

Vor dem Notar ... (Urk.-Nr. 490/84) erklärten die Gesellschafter am 30.10.1984, sie errichteten unter der Firma "Funktaxen ... GmbH" (GmbH) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Unter Absatz III erklärten sie weiter,