FG Münster - Urteil vom 11.06.1991
6 K 6347/86 E
Fundstellen:
GmbHR 1992, 330

FG Münster - Urteil vom 11.06.1991 (6 K 6347/86 E) - DRsp Nr. 1998/4202

FG Münster, Urteil vom 11.06.1991 - Aktenzeichen 6 K 6347/86 E

DRsp Nr. 1998/4202

Ausdruck der sachlichen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung ist es auch, wenn nur der verpachtende Unternehmer berechtigt und verpflichtet ist, Erneuerungs- und Erweiterungsinvestitionen für das Betriebsunternehmen vorzunehmen.

Gründe:

Streitig ist noch die Behandlung von Gebäudeinvestitionen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.

Der Kl. betrieb bis zum 30.6.78 ein Einzelunternehmen als Sanitär- und Elektromeister. Zum 1.7.78 übertrug der Kl. sein Unternehmen auf die neu gegründete Fa. F-GmbH. Die Übertragung geschah in der Weise, daß der Kl. das gesamte Umlaufvermögen seines Einzelunternehmens und die geringwertigen Wirtschaftsgüter auf die GmbH übertrug. Die Grundstücke, die zum Teil mit einer Werkshalle bebaut waren, sowie die Maschinen und Betriebsvorrichtungen wurden an die GmbH verpachtet. Der Kl. und die GmbH vereinbarten im Pachtvertrag, daß der Kl. die von der GmbH benötigten Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen im Bereich der verpachteten Wirtschaftsgüter vorzunehmen habe.

Der Kl. ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH.