FG Münster - Urteil vom 13.12.2018
3 K 34/16 EW

FG Münster - Urteil vom 13.12.2018 (3 K 34/16 EW) - DRsp Nr. 2019/6638

FG Münster, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 3 K 34/16 EW

DRsp Nr. 2019/6638

Tenor

Der Bescheid auf den 01.01.2014 über die Feststellung des Einheitswerts vom 11.02.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2015 und der Änderungsbescheid vom 15.01.2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2018 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrags leistet.

Tatbestand

Streitig ist, ob für die wirtschaftliche Einheit T-Straße in M-Stadt auf den 01.01.2014 ein Einheitswert festzustellen oder ob die Feststellung des Einheitswerts aufzuheben ist, weil der Grundbesitz nach § 5 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) von der Grundsteuer befreit ist.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH (gGmbH).

Nach § 5 Abs. 1 GrStG ist Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3 und 4 GrStG benutzt wird und zugleich Wohnzwecken dient von der Grundsteuer befreit. Nach § 5 Abs. 2 GrStG sind, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, Wohnungen stets steuerpflichtig.