FG Münster - Urteil vom 17.12.2008
6 K 2187108

FG Münster - Urteil vom 17.12.2008 (6 K 2187108) - DRsp Nr. 2009/8727

FG Münster, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 6 K 2187108

DRsp Nr. 2009/8727

Der Bescheid vom 15.02.2008 über die Aufforderung zur Abgabe der Anlage EUR für den Veranlagungszeitraum 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I (Tatbestand)

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt den Kläger (Kl.) zu Recht zur Abgabe einer "Anlage Einnahmenüberschussrechnung" (Anlage EUR) zur Einkommensteuer 2006 aufgefordert hat.

Der in V wohnende Kl. betreibt seit 1985 in G eine Schmiede und Hufschlagschmiede. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Einnahmenüberschussrechnung.

Am 31.01.2008 reichte der Kl. seine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2006 beim Beklagten (Bekl.) ein (Mantelbogen ESt 1 B sowie Anlage GSE). Der Erklärung war eine Einnahmenüberschussrechnung nach DATEV-Fassung beigefügt, die einen Gewinn i.H. von 27.303,58 EUR auswies.