FG Münster - Urteil vom 19.12.1995
6 K 148/94 F
Fundstellen:
GmbHR 1996, 630

FG Münster - Urteil vom 19.12.1995 (6 K 148/94 F) - DRsp Nr. 1998/4190

FG Münster, Urteil vom 19.12.1995 - Aktenzeichen 6 K 148/94 F

DRsp Nr. 1998/4190

Ermöglicht es der Inhaber des Besitzunternehmens einer nahestehenden Person, im Rahmen einer Kapitalerhöhung Anteile an der Betriebs-GmbH gegen Leistung einer Einlage zu erwerben, die niedriger als der Wert der Anteile ist, so tritt die dadurch erfolgte Entnahme stiller Reserven jedenfalls nicht vor Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister ein.

Gründe:

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit der Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH und einer damit verbundenen Änderung der Beteiligungsverhältnisse sachlich-rechtliche Gründe oder Gründe des Vertrauensschutzes einer Erfassung dabei aufgedeckter stiller Reserven entgegenstehen.

Der Kl. wird zur ESt zusammenveranlagt. Der Kl. erzielt als Einzelunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, daneben ist er an der Firma W...-GmbH beteiligt.