FG Münster - Urteil vom 20.12.2018
5 K 2031/18 E
Fundstellen:
EFG 2019, 338

FG Münster - Urteil vom 20.12.2018 (5 K 2031/18 E) - DRsp Nr. 2019/3370

FG Münster, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 5 K 2031/18 E

DRsp Nr. 2019/3370

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für eine Jägerprüfung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind.

Die Klägerin ist Landschaftsökologin. Im Streitjahr 2016 war sie ganzjährig als Arbeitnehmerin bei der Firma X in P beschäftigt.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 erklärte die Klägerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Fortbildungskosten in Höhe von 2.897 €.

Da der Steuererklärung keine Nachweise über die Fortbildungskosten beigefügt waren, berücksichtigte der Beklagte diese im Steuerbescheid vom 11.08.2017 nicht als Werbungskosten.

Hiergegen legte die Klägerin am 15.08.2017 Einspruch ein. Sie trug unter Vorlage entsprechender Belege vor, dass sich die Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt 2.897 € aus Aufwendungen für die Teilnahme am "Seminar ..." (veranstaltet vom ...) in Höhe von 152 € sowie Aufwendungen für den Erwerb eines Jagdscheines (Kompaktkurs, Lehrgangsgebühr, Fahrt- und Unterbringungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand) in Höhe von insgesamt 2.744 € zusammensetzen.