FG Münster - Urteil vom 20.12.2018
5 K 2661/16 E
Fundstellen:
DStRE 2019, 1117

FG Münster - Urteil vom 20.12.2018 (5 K 2661/16 E) - DRsp Nr. 2019/3112

FG Münster, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 5 K 2661/16 E

DRsp Nr. 2019/3112

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus dem Ausfall von vom Kläger gewährten Darlehen.

Der am 00.00.1952 geborene Kläger ist orthopädischer Chirurg. Bis zur ... am 31.12.2012 war er angestellter Chefarzt im X-Krankenhaus in X, ab dem 01.02.2013 war er angestellter Chefarzt im Y-Krankenhaus in Y.

Der Kläger schloss mit Herrn I C (geb. 00.00.1966), einem in D niedergelassenen Facharzt für Orthopädie, mit dem der Kläger seit Jahren befreundet ist und mit dem er zuvor in Krankenhäusern zusammengearbeitet hatte, mehrere als "Darlehensverträge" bezeichnete Vereinbarungen. Hintergrund war, dass sich die Praxis des Herrn I C seit dem Jahr 2011 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und die Beträge zur Zahlung rückständiger Mieten, Versicherungsbeiträge etc. benötigt wurden. Im Einzelnen gewährte der Kläger Herrn I C die folgenden Beträge:

Datum Laufzeit Zins Betrag Zahlung
11.03.2011 4 Jahre 2,5% 50.000 € Überweisung
27.03.2012 4 Jahre 2,5% 35.000 € Überweisung
03.09.2012 1 Jahr 4,5% 6.994,49 € Überweisung
24.10.2012 6 Monate 4% 4.000 € bar
21.11.2012 6 Monate 4% 7.000 € Bar
02.01.2013 6 Monate 4,5% 6.000 € Überweisung
Summe 108.994,49 €