FG Münster - Urteil vom 22.03.1995
13 K 3836/93 F, G
Fundstellen:
EFG 1995, 1116
GmbHR 1996, 62

FG Münster - Urteil vom 22.03.1995 (13 K 3836/93 F, G) - DRsp Nr. 1998/4196

FG Münster, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 13 K 3836/93 F, G

DRsp Nr. 1998/4196

1. Ist mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer (hier Komplementär-)GmbH die Vergütung von Überstunden vereinbart, ist diese zur Vermeidung der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung mit den anderen Gehaltsanteilen monatlich abzurechnen und auszuzahlen. 2. Wird eine vertraglich am Jahresende fällige Abfindung aus betrieblichen Gründen nicht genommenen Urlaubs des Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem November-Gehalt abgerechnet und ausgezahlt, stellt diese Zahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung und keine Sonderbetriebsausgabe der Komplementär-GmbH im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung dar.

Gründe:

Streitig ist, ob Überstundenvergütungen und Abfindungen für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage, die eine Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt, Sonderbetriebsausgaben der Komplementär-GmbH darstellen.

I. Die Klägerin betreibt eine Metallwaren- und Kunststoffverarbeitung in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Alleinige Kommanditistin der Klägerin ist Frau B... Komplementärin ohne Kapitalanteil ist die Beigeladene. An dieser hält Frau B... 5 v. H. der Stammanteile und ihr Ehemann, Herr B..., 95 % der Stammanteile. Letztgenannter ist gleichzeitig Geschäftsführer der Beigeladenen.