Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) zu Recht als GmbH-Geschäftsführer für rückständige Lohnsteuern (LSt) in Haftung genommen wurde.
Der Kl. war einer von zwei Geschäftsführern der Firma ... GmbH.
Als Geschäftsführer der GmbH reichte der Kl. am 14.02.1991 beim Beklagten (Bekl.) die LSt-Anmeldung für Januar 1991 ein, die einen Gesamtzählungsbetrag von 343.950,60 DM auswies. Die Steuern wurden zum Fälligkeitszeitpunkt nicht an den Bekl. abgeführt.
Am 05.03.1991 erhielt die GmbH vom Bekl. eine Umbuchungsmitteilung, die am 28.02.1991 die Umbuchung von Guthaben aus der Körperschaftsteuer (KSt)-Veranlagung 1988 in Höhe von 25.227,57 DM und der KSt-Veranlagung 1989 in Höhe von 124.075 DM auf LSt Januar 1991 auswies. Den danach verbleibenden Restbetrag zur LSt für Januar 1991 in. Höhe von 194.648,03 DM beglich die GmbH mit Scheck am 14.03.1991.
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