FG Münster - Urteil vom 31.10.2023
15 K 112/23 F

FG Münster - Urteil vom 31.10.2023 (15 K 112/23 F) - DRsp Nr. 2023/15869

FG Münster, Urteil vom 31.10.2023 - Aktenzeichen 15 K 112/23 F

DRsp Nr. 2023/15869

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Zulässigkeit der Klage strittig.

Die Klägerin erhob, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Herrn Steuerberater S., Klage gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2018 und 2019 vom 25.7.2022 und vom 2.8.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2022. Die Klage wurde per Fax am Montag, den 16.1.2023 bei Gericht angebracht.

Mit richterlicher Verfügung vom 4.5.2023, versandt am 9.5.2023, wies der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Folgendes hin:

"Ich möchte in diesem Verfahren den folgenden rechtlichen Hinweis erteilen:

Die Klage ist nach derzeitiger Aktenlage unzulässig.

Steuerberaterinnen und Steuerberater sind seit dem 1.1.2023 gem. § 52d Satz 1 FGO verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an das Finanzgericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 "zur Verfügung steht". Bei dem besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) handelt es sich um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne der genannten Vorschrift.