Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen der Klägerin (Kl.) und der Einzelfirma G... B... ein gewerbliches Organschaftsverhältnis besteht und die Kl. deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig ist.
Die Kl. - eine GmbH - wurde im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zum 1.2.1984 gegründet. Mit Wirkung zum 1.2.1984 veräußerte die Einzelfirma G... B... (G.) das gesamte bewegliche Anlagevermögen und das gesamte Umlaufvermögen an die Kl. Gleichzeitig verpachtete die Einzelfirma das Grundvermögen an die Kl.
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