FG Niedersachsen - Beschluß vom 04.12.1998
X 524/98 V
Normen:
AO §§ 30a, 194, 208;
Fundstellen:
EFG 1999, 149
NJW-RR 2000, 1672

FG Niedersachsen - Beschluß vom 04.12.1998 (X 524/98 V) - DRsp Nr. 1999/4126

FG Niedersachsen, Beschluß vom 04.12.1998 - Aktenzeichen X 524/98 V

DRsp Nr. 1999/4126

»1. Werden anläßlich der Steuerfahndung bei einem Kreditinstitut zu Wertpapiergeschäften angelegte Ordner beschlagnahmt, aus denen sich die Einlieferung von effektiven Stücken in ein Kundendepot ergibt, und werden die Kunden daraufhin von der Steuerfahndung angeschrieben und gebeten, die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu überprüfen, so ist der Finanzrechtsweg gegeben, wenn sich der Kunde dagegen zur Wehr setzt. 2. Als vorläufiger Rechtsschutz kommt nur der Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Betracht. 3. Ein in einem Ermittlungsverfahren gegen namentlich unbekannte Mitarbeiter des Kreditinstituts wegen Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten namentlich noch nicht bekannter Anleger ergangener Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß rechtfertigt nicht das Sichten und Abschreiben von Belegen, die zu legitimationsgeprüften Kundendepots gehören, sofern diese Kunden mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nichts zu tun haben. 4. Derartige Belege fallen unter dem Gesichtspunkt des funktionalen Kontenbegriffs unter den Schutzbereich des § 30a Abs. 3 AO. 5. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 30a Abs. 3 AO müssen im Eilverfahren der einstweiligen Anordnung zurückstehen.