Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat, dessen Gewinne im Jahre 1994 steuerlich zu erfassen sind.
Der im Jahre 1940 geborene Kläger war bis 1986 Angestellter einer Versicherungsgesellschaft. Er schied dort aus gesundheitlichen Gründen aus und bezieht seitdem eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Der Kläger war von 1986 bis 1990 Eigentümer des Hotelgrundstücks S, das er für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1995 an seine Frau, die Klägerin, verpachtet hatte. Der Verkaufspreis übertraf den Kaufpreis um 289.000 DM.
Der Kläger war von 1990 bis 1994 Eigentümer des Hotelgrundstücks B, das er für die Zeit vom 15. Dezember 1990 bis 14. Dezember 1993 an seine Frau verpachtet hatte. Der Verkaufspreis übertraf den Kaufpreis um 463.000 DM
Der Kläger war von 1,991 bis 1994 Eigentümer des Geschäftsgrundstücks N, das er für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 an seine Frau verpachtet hatte. Der Verkaufspreis übertraf den Kaufpreis um 345.000 DM.
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