FG Niedersachsen - Urteil vom 07.06.1991
VI 592/90
Fundstellen:
GmbHR 1992, 391

FG Niedersachsen - Urteil vom 07.06.1991 (VI 592/90) - DRsp Nr. 1998/4228

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.06.1991 - Aktenzeichen VI 592/90

DRsp Nr. 1998/4228

1. Die KSt-Pflicht nach § 1 Abs. 1 KStG einer im Gründungsstadium befindlichen Gesellschaft und späteren GmbH beginnt erst mit dem Eintritt der Gesellschaft in das Stadium der Vorgesellschaft (Vor-GmbH) mit Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrags; aus vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Vertragsverhältnissen sind für die Vorgesellschaft keine Rechte und Pflichten abzuleiten. 2. Die vor diesem Zeitpunkt existierende Vorgründungsgesellschaft (GbR, OHG) ist nicht KSt-pflichtig.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Ansatz verschiedener verdeckter Gewinnausschüttungen.

Gegenstand des Geschäftsbetriebs der durch Gesellschaftsvertrag vom 13. Mai 1985 gegründeten Klägerin ist die Glas-, Gebäude-, Fassaden-, Industriereinigung, Teppich- und Polsterreinigung sowie das Imprägnieren und die Errichtung von Sonnenschutzanlagen. Alleingesellschafter der Klägerin ist der Gebäudereinigermeister ... . Das Stammkapital der Klägerin betrug in den Streitjahren 50.000 DM. Es handelte sich um eine Sachgründung, bei der der Gesellschafter W. seine Stammeinlage durch Einbringen seines von ihm als Einzelunternehmer betriebenen Gebäudereinigungsbetriebes erbrachte.