FG Niedersachsen - Urteil vom 07.12.2021
13 K 70/18
Fundstellen:
DStRE 2023, 1288

FG Niedersachsen - Urteil vom 07.12.2021 (13 K 70/18) - DRsp Nr. 2023/12017

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 13 K 70/18

DRsp Nr. 2023/12017

Die Betätigung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen zwischen Sportlern und ihren Vereinen ist als einheitlich zu erfassende gewerbliche Gesamtbetätigung anzusehen, wenn der Rechtsanwalt über die Vertragsgestaltung hinaus weitere Leistungen wie eine allgemeine Beratung, Suche nach Vereinen und Ausrüstern, Kommunikation mit den Spielern und Motivation von Spielern zum Vertragsschluss mit den jeweiligen Vereinen, erbringt. Die Rechtsberatung und Vertragsgestaltung ist in diesem Fall von untergeordneter Bedeutung. Eine Trennung der Einnahmen in Einnahmen nach § 15 EStG und § 18 EStG ist bei pauschal gezahlten Erfolgshonoraren, insbesondere wenn diese auch für den Verbleib des Spielers im Verein über die Saison hinaus oder den Aufstieg in die nächsthöhere Liga gezahlt werden, nicht möglich.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Tätigkeit des Klägers gewerbesteuerpflichtig ist.

Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt und nach den Statuten der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) zugelassener Spielervermittler. Er verfügte über die FIFA Lizenz Nr. ....

Er war im Streitjahr Inhaber der Firma "...". Auf seiner Homepage wird diese wie folgt beschrieben:

" [...]"

In einem Beratungsvertrag zwischen dem Spieler X und dem Kläger aus dem Jahr ... ist folgendes vereinbart: